Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Sache „Egenberger“ ist die Frage nach der Religionszugehörigkeit im kirchlichen Beschäftigungskontext nicht mehr in jedem Fall zulässig. Nach Ansicht des EuGH muss vielmehr ein objektiv überprüfbarer direkter Zusammenhang zwischen der Religionszugehörigkeit und der ausgeschriebenen Tätigkeit bestehen, um die Zulässigkeit einer solchen Frage zu begründen. Das trifft nur für Tätigkeiten im Bereich der Verkündigung und für Leitungspositionen, in denen Stelleninhabende die Position der Kirche glaubhaft vertreten müssen zu.

Das Bundesarbeitsgericht hat dem mit Beschluss vom 21. Juli 2022 (2 AZR 130/21 (A)) dem EuGH nunmehr die weitergehende Frage vorgelegt, ob eine der katholischen Kirche zugeordnete Arbeitgeberin Beschäftigte allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil diese vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten sind, auch wenn die Arbeitgeberin von anderen bei ihr tätigen Mitarbeitenden im Übrigen nicht verlangt, dass sie der katholischen Kirche angehören.

Eine Ablehnung in diesen Fällen ist gängige Praxis katholischer Stellen. Die Bischöfe begründen diese strengen Maßnahmen damit, dass der Austritt "eine willentliche und wissentliche Distanzierung von der Kirche" darstelle und eine "schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft" sei.

Demgegenüber vertritt der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte in einer Bekanntmachung an alle Präsidenten der Bischofskonferenzen eine deutlich differenziertere Ansicht in dem er feststellt: „Der rechtlich-administrative Akt des Abfalls von der Kirche kann aus sich nicht einen formalen Akt des Glaubensabfalls in dem vom CIC (Codex Juris Canonici) verstandenen Sinn konstituieren, weil der Wille zum Verbleiben in der Glaubensgemeinschaft bestehen bleiben könnte“. Nicht allen die aus der Kirche austreten sollte also pauschal unterstellt werden, sich durch einen "öffentlichen Akt" von der Kirche zu distanzieren zu wollen. Vielmehr ist nach dem Grund des Austritts, zu differenzieren.

Die Entscheidung des EuGH zu dieser Vorlage hat direkte Auswirkungen auf das Fragerecht katholischer Einrichtungen im Zusammenhang mit Stellenbesetzungen.