Mit Kabinettsbeschluss vom 24.03.2021 hat die Bundesregierung einen Entwurf für ein Betriebsratsmodernisierungsgesetz auf den Weg der Gesetzgebung gebracht. Bereits in der nächsten Sitzungswoche des Bundestages, im April, kann der Entwurf des Gesetzes, welches zunächst unter dem Titel Betriebsrätestärkungsgesetz lief, in erster Lesung beraten werden.

Die Bundesregierung beabsichtigt nach eigenen Angaben den Betriebsräten unter anderem Rechte bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit einzuräumen. In den § 87 Absatz 1 BetrVG soll eine Nummer 14 angefügt werden. Danach unterfiele dann der Mitbestimmung die „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“.

Ein eigenes Mitbestimmungsrecht bestünde damit nur im Hinblick auf die Ausgestaltung, also das „wie“ von mobiler Arbeit. Die Entscheidung darüber „ob“ mobile Arbeit eingeführt wird, verbliebe weiterhin in der Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers. Zur inhaltlichen Ausgestaltung der mobilen Arbeit gehören zum Beispiel Regelungen über den zeitlichen Umfang mobiler Arbeit, über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in Bezug auf mobile Arbeit oder über den Ort, von welchem aus mobil gearbeitet werden kann und darf. Es können Regelungen zu konkreten Anwesenheitspflichten in der Betriebsstätte des Arbeitgebers, zur Erreichbarkeit, zum Umgang mit Arbeitsmitteln der mobilen Arbeit und über einzuhaltende Sicherheitsaspekte getroffen werden. Bereits bislang konnten die Betriebsräte über die Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht ausüben, soweit mit Einführung mobiler Arbeit auch eine Überwachung von Verhalten oder Leistung von Arbeitnehmer*innen möglich war. Durch die Ergänzung um den neuen Punkt können Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer*innen noch weiter geschützt werden. So z. B. wenn für Videokonferenzen zwingend das Einschalten der Kamera gefordert wird oder Arbeitgeber über Geoinformationen der Aufenthaltsort angezeigt wird. Nicht zuletzt bietet es der Interessenvertretung eine weitere Möglichkeit auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu bestehen und vom Arbeitgeber die Überlassung von dienstlichen Geräten zur Ausübung der mobilen Arbeit zu fordern.
Die geplante Erweiterung der Mitbestimmung könnte so auch aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Bereicherung darstellen.