Wiederholt haben wir darauf hingewiesen, dass Veröffentlichungen, bei denen Beschäftigte abgebildet werden, eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt (siehe dazu auch ausführlich Ullrich, Beschäftigtendatenschutz in der katholischen Kirche Rn. 452 ff.). Für solche Darstellungen ist regelmäßig eine Einwilligung von Mitarbeitenden erforderlich, die vor der Veröffentlichung einzuholen ist.

Die Einwilligung ist jeweils für die konkrete Darstellung einzuholen und dabei ist darüber aufzuklären, in welchen Medien die Darstellungen veröffentlicht werden sollen. Wenn Verantwortliche gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann dies neben einer Sanktion durch die Datenschutzaufsicht auch zu einem Schadensersatzanspruch der betroffenen Beschäftigten führen. Einen solchen Fall hatte das LAG Schleswig-Holstein zu entscheiden.

In einem 36-sekündigen Werbevideo eines Pflegedienstes war eine Mitarbeiterin ab Sekunde 11 zu sehen, wie sie in ein Dienstfahrzeug einsteigt und dann in Portraitgröße als sie im Fahrzeug sitzt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Mitarbeiterin den Arbeitgeber aufgefordert, das Video nicht weiter zu verwenden. Darüber hinaus hat sie ein Schmerzensgeld gefordert, weil ihre Persönlichkeitsrechte durch die Aufnahmen beeinträchtigt worden seien.

Der Arbeitgeber hatte es versäumt, vorab eine schriftliche Einwilligungserklärung der Mitarbeiterin einzuholen, aus der hervorgeht, dass sie mit der Verarbeitung einverstanden ist.

Das Gericht stellt dazu fest:

Durch den geltend gemachten Verstoß der Beklagten gegen die Bestimmungen der DSGVO ist der Klägerin ein immaterieller Schaden entstanden. Der Rechtsanspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO erfordert über die Verletzung der DSGVO hinaus nicht zusätzlich, dass die verletzte Person einen (weiteren) von ihr erlittenen immateriellen Schaden darlegt. Bereits die Verletzung der DSGVO selbst führt zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden.

Im vorliegenden Fall hielten die Richter einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin in Höhe von 2.000 € für gerechtfertigt.
Interessant ist in diesem Fall, dass das Gericht keine Ausführungen zur Erheblichkeit des Verstoßes gemacht hat. Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin sei auch gerechtfertigt, obwohl die Klägerin nicht in ihrem Intimbereich betroffen sei und sogar sehenden Auges an der Erstellung des Videos mitgewirkt habe. Darüber hinaus halten die Richter die Höhe des Schmerzensgeldanspruches für gerechtfertigt, weil eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO über eine symbolhafte Summe hinausgehen muss.
(LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.06.2022 - 6 Ta 49/22)